Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 64 Prüfungsfächer

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/64#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:

1.
Abgabenordnung ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht,
2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3.
Umsatzsteuer,
4.
Bilanzsteuerrecht und Betriebliches Rechnungswesen sowie
5.
Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit Privatrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/64#abs-2 (2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/64#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/64#abs-4 (4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.

§ 63 § 65